AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I Allgemeine Bestimmungen

1. Geltungsbereich
1.1 Sämtliche Leistungen der M & S Montage GmbH, Gärtnerstraße 5, 06925 Annaburg erfolgen nach Maßgabe der folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: „AGB“). Die AGB sind Bestandteil eines jeden zwischen der M & S Montage GmbH und einem Vertragspartner abgeschlossenen Vertrages und gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Vertragspartner, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Der Vertragspartner erkennt die AGB durch die Erteilung des Auftrages oder die Entgegennahme des Vertragsgegenstandes an.
1.2 Von den AGB abweichende Vereinbarungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 1.3 Die Geltung abweichender oder ergänzender Geschäftsbedingungen des Vertragspartners ist grundsätzlich ausgeschlossen, auch wenn die M & S Montage GmbH diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Derartige Geschäftsbedingungen können nur im Einzelfall mit der M & S Montage GmbH schriftlich vereinbart werden, eine solche Vereinbarung gilt jedoch nur für den konkreten Einzelfall und hat keine Bindungswirkung für zukünftige Geschäfte.

2. Vertragsschluss
Auf Anfrage unterbreitet die M & S Montage GmbH potentiellen Vertragspartnern, die Unternehmer im Sinne von § 14 BGB sein müssen, ein konkretes Angebot für die im Produktkatalog enthaltenen Produkte und/oder Montageleistungen. Fernabsatzverträge mit Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB werden nicht geschlossen. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung der M & S Montage GmbH zustande und richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung und nach diesen AGB. Mündliche Abreden oder Zusagen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die M & S Montage GmbH.

3. Fristen und Termine
3.1 Liefer- und Leistungstermine und -fristen sind nur verbindlich, wenn sie von der M & S Montage GmbH schriftlich bestätigt worden sind und der Vertragspartner alle zur Ausführung der Lieferung bzw. Leistung erforderlichen Informationen mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt hat und vereinbarte Anzahlungen geleistet hat. Vereinbarte Fristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Bei später erteilten Zusatz- oder Erweiterungsaufträgen verlängern sich die Fristen entsprechend.
3.2 Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereiches der M & S Montage GmbH liegende und von dieser nicht zu vertretende Ereignisse wie höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen und Arbeitskämpfe entbinden die M & S Montage GmbH für die Dauer des Ereignisses von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung oder Leistung. Vereinbarte Fristen verlängern sich um die Dauer der Störung; vom Eintritt der Störung wird der Vertragspartner unterrichtet. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als zwei Monate, ist jede Vertragspartei berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten.
3.3 Gerät die M & S Montage GmbH mit einem Liefer- oder Leistungstermin in Verzug, ist der Vertragspartner erst zum Rücktritt berechtigt, wenn er der M & S Montage GmbH eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Der Vertragspartner verpflichtet sich für diesen Fall, auf Verlangen der M & S Montage GmbH in angemessener Frist zu erklären, ob er von seiner Rücktrittsrecht Gebrauch macht.

4. Preise, Zahlungsbedingungen
4.1 Die Lieferung der Bestellung bzw. die Ausführung der Montageleistung durch die M & S Montage GmbH erfolgt zu den in der Auftragsbestätigung angegeben Preisen.
4.2 Die Rechnungen der M & S Montage GmbH werden innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig, bei erfolglosem Ablauf dieser Frist tritt Verzug nach § 286 Abs. 3 S. 1 BGB ein. Zahlungen des Vertragspartners gelten als erfolgt, wenn die M & S Montage GmbH über den Betrag verfügen kann.
4.3 Befindet sich der Vertragspartner in Zahlungsverzug, ist die M & S Montage GmbH berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.
4.4 Zur Aufrechnung ist der Vertragspartner nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
4.5 Zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Vertragspartner nur insoweit berechtigt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertrag beruht und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
4.6 Wird der M & S Montage GmbH nach dem Vertragsschluss die Gefahr mangelnder Leistungsfähigkeit des Vertragspartners erkennbar, welche den Leistungsanspruch erheblich gefährdet, ist die M & S Montage GmbH berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu erbringen. Werden diese auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, so kann die M & S Montage GmbH unbeschadet weiterer Rechte von dem Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten.

5. Schadenersatz und Haftungsbeschränkung
5.1 Die M & S Montage GmbH haftet auf Schadenersatz in den folgenden Fällen
a) schuldhaft verursachte Personenschäden
b) Schäden, die in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Weise von der M & S Montage GmbH oder deren Erfüllungsgehilfen verursacht wurden
c) bei arglistig verschwiegenen Mängeln
d) im Rahmen einer Garantiezusage
und nach anderen zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften. In allen anderen Fällen ist die Haftung auf Schadensersatz der M & S Montage GmbH ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Haftung wegen unerlaubter Handlung und für Verschulden bei Vertragsverhandlungen.
5.2 Der Vertragspartner der M & S Montage GmbH ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und zur Schadensminderung zu treffen.

6. Änderungsvorbehalt, allgemeine Bestimmungen
6.1 Die M & S Montage GmbH behält sich vor, die AGB nach billigem Ermessen zu ändern. Sie wird den Vertragspartner hierüber mindestens acht Wochen vor Inkrafttreten der Änderungen schriftlich informieren. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner dem nicht binnen vier Wochen seit Erhalt der schriftlichen Mitteilung der M & S Montagen GmbH schriftlich widerspricht.
6.2 Ist eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, die unwirksame Bestimmung durch diejenige wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
6.3 Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis wird der Sitz der M & S Montage GmbH als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.

II Besondere Bestimmungen für den Verkauf von Produkten

1. Versand, Gefahrübergang, Annahmeverzug, Teillieferungen
1.1 Soweit nicht auf Wunsch des Vertragspartners eine besondere Vereinbarung getroffen worden ist, erfolgt die Versendung auf einem angemessenen Versendungsweg in der üblichen Verpackung. Die Kosten für Verpackung und Versand trägt der Vertragspartner.
1.2 Die Gefahr geht mit der Übergabe des Vertragsgegenstandes an das Transportunternehmen oder den Vertragspartner selbst auf den Vertragspartner über. Verzögern sich die Übergabe oder Versendung aus von dem Vertragspartner zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr am Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft des Vertragsgegenstandes auf den Vertragspartner über.
1.3 Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die M & S Montage GmbH berechtigt, den Vertragsgegenstand auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners angemessen einzulagern. Die M & S Montage GmbH ist unbeschadet ihrer sonstigen Rechte zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn eine dem Vertragspartner gesetzte angemessene Nachfrist zur Abnahme der Lieferung erfolglos verstreicht.
1.4 Die M & S Montage GmbH kann aus begründetem Anlass Teillieferungen vornehmen, soweit dies für den Vertragspartner zumutbar ist.

2. Gewährleistung, Untersuchungspflicht, Verjährung
2.1 Gewährleistungsrechte des Vertragspartners setzen voraus, dass er den Vertragsgegenstand nach Übergabe überprüft und der M & S Montage GmbH Mängel unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen nach Übergabe, schriftlich mitteilt. Verborgene Mängel müssen der M & S Montage GmbH unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden.
2.2 Bei jeder Mängelrüge steht der M & S Montage GmbH das Recht zur Besichtigung und Prüfung des beanstandeten Vertragsgegenstandes zu. Dafür wird der Vertragspartner der M & S Montage GmbH die notwendige Zeit und Gelegenheit einräumen. Die M & S Montage GmbH kann von dem Vertragspartner auch verlangen, dass er den beanstandeten Vertragsgegenstand an die M & S Montage GmbH auf Kosten der M & S Montagen GmbH zurückschickt. Erweist sich eine Mängelrüge des Vertragspartners als vorsätzlich oder grob fahrlässig unberechtigt, so ist der Vertragspartner der M & S Montage GmbH zum Ersatz aller in diesem Zusammenhang entstandenen Aufwendungen verpflichtet.
2.3 Die M & S Montage GmbH ist berechtigt, gewährleistungspflichtige Mängel nach eigener Wahl durch für den Vertragspartner kostenlose Nachbesserung oder Ersatzlieferung des fehlerhaften Teiles oder des ganzen Vertragsgegenstandes zu beseitigen.
2.4 Die zum Zwecke der Nachbesserung oder Ersatzlieferung anfallenden Material-, Versendungs- und Arbeitskosten übernimmt die M & S Montage GmbH, sofern nicht Ziffer II. 2.2 Satz 4 eingreift.
2.5 Der Vertragspartner wird der M & S Montage GmbH die für die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung notwendige Zeit und Gelegenheit von nicht mehr als 14 Tagen einräumen.
2.6 Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder wenn die M & S Montage GmbH mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Vertragspartner das Recht, nach unverzüglicher Mitteilung an die M & S Montage GmbH den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von der M & S Montage GmbH den Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
2.7 Von der M & S Montage GmbH ersetzte Teile gehen in das Eigentum der M & S Montage GmbH über.
2.8 Die M & S Montage GmbH übernimmt keine Gewähr für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhaften Transport, fehlerhafte Montage durch den Vertragspartner oder durch natürliche Abnutzung entstehen, sofern die Schäden nicht von der M & S Montage GmbH zu vertreten sind.
2.9 Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt zwölf Monate und beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Soweit ein Vertragsgegenstand bestimmungsgemäß vom Vertragspartner oder von direkten oder indirekten Vertragspartnern des Vertragspartners an einen Verbraucher veräußert wird, bleiben für eventuelle Rückgriffsansprüche die Bestimmungen des § 479 BGB über eine längere Verjährung unberührt.

3. Eigentumsvorbehalt
3.1 Die gelieferten Vertragsgegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen der M & S Montage GmbH aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner Eigentum der M & S Montage GmbH.
3.2 Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der der M & S Montage GmbH zustehenden Saldoforderung.
3.3 Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte (nachfolgend: „Vorbehaltsprodukte“) zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige das Eigentum der M & S Montage GmbH gefährdende Verfügung zu treffen.
3.4 Zugriffe oder Ansprüche Dritter auf Vorbehaltsprodukte hat der Vertragspartner sofort und unter Übergabe der notwendigen Unterlagen der M & S Montage GmbH anzuzeigen. Der Vertragspartner wird zugleich den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt der M & S Montage GmbH hinweisen. Die Kosten einer Abwehr solcher Zugriffe und Ansprüche trägt der Vertragspartner.
3.5 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Vorbehaltsprodukte für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes sorgfältig zu behandeln.
3.6 Kommt der Vertragspartner mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung gegenüber der M & S Montage GmbH in Verzug, so kann die M & S Montage GmbH unbeschadet sonstiger Rechte die Vorbehaltsprodukte zurücknehmen und zwecks Befriedigung fälliger Forderungen gegen den Vertragspartner anderweitig verwerten. In diesem Falle wird der Vertragspartner der M & S Montage GmbH oder deren Beauftragten sofort Zugang zu den Vorbehaltsprodukten gewähren und diese herausgeben.

III Besondere Bestimmungen für die Montage von Produkten

1. Montagefrist, Abnahme
1.1 Die vereinbarte Montagefrist ist eingehalten, wenn bis zum Ablauf die Montage zur Abnahme durch den Vertragspartner bereit ist.
1.2 Der Vertragspartner ist zur Abnahme der Montage verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung durch die M & S Montage GmbH angezeigt worden ist Erweist sich die Montage als nicht vertragsgemäß, so ist der Montageunternehmer zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Bestellers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Besteller zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Besteller die Abnahme nicht verweigern.
1.3 Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden der M & S Montage GmbH, so gilt die Abnahme nach Ablauf zweier Wochen seit der Anzeige der Beendigung der Montage als erfolgt.
1.4 Mit der Abnahme entfällt die Haftung der M & S Montage GmbH für erkennbare Mängel, soweit sich der Vertragspartner nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.

2. Mängelansprüche
2.1. Nach Abnahme der Montage haftet die M & S Montage GmbH für Mängel der Montage in der Weise, dass er die Mängel zu beseitigen hat. Der Besteller hat einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich dem Montageunternehmer anzuzeigen.
2.2. Die Haftung der M & S Montage GmbH besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Vertragspartners unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Vertragspartner zuzurechnen ist.
2.3. Bei etwa seitens des Vertragspartners oder von diesem beauftragten Dritten unsachgemäß vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung der M & S Montage GmbH für die daraus entstehenden Schäden aufgehoben.
2.4. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder wenn die M & S Montage GmbH mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Vertragspartner das Recht, nach unverzüglicher Mitteilung an die M & S Montage GmbH den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von der M & S Montage GmbH den Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
2.5. Erweist sich eine Mängelrüge des Vertragspartners als vorsätzlich oder grob fahrlässig unberechtigt, so ist der Vertragspartner der M & S Montage GmbH zum Ersatz aller in diesem Zusammenhang entstandenen Aufwendungen verpflichtet.
2.6. Lässt die M & S Montage GmbH eine ihr gesetzte angemessene Frist für die Mängelbeseitigung fruchtlos verstreichen, so hat der Vertragspartner im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Minderungsrecht. Nur wenn die Montage trotz der Minderung für den Besteller nachweisbar ohne Interesse ist, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten.

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